Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 35 Weichenheizungsanlagen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/35#abs-1 (1) Für das Errichten, das Betreiben und das Instandhalten von Propan-,
Dampf-, Heißluft- und elektrotechnischen Weichenheizungsanlagen sind die
in der Dienstvorschrift für Weichenheizungen (Dienstvorschrift 828 der
Deutschen Reichsbahn) genannten Vorschriften, Arbeits- und
Brandschutzanordnungen sowie Standards anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/35#abs-2 (2) Bei der Projektierung elektrotechnischer Weichenheizungsanlagen sind
Speisefrequenz und Baujahr vorhandener Gleisstromkreise zu
berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/35#abs-3 (3) Bei neuen bzw. zu rekonstruierenden elektrotechnischen
Weichenheizungsanlagen ist für die Zungenheizungsstromkreise eine
Automatikschaltung vorzusehen, die die Zungenheizung in Abhängigkeit von
Witterungseinflüssen regelt.