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BOA

§ 35 Weichenheizungsanlagen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/35#abs-1 (1) Für das Errichten, das Betreiben und das Instandhalten von Propan-,

Dampf-, Heißluft- und elektrotechnischen Weichenheizungsanlagen sind die

in der Dienstvorschrift für Weichenheizungen (Dienstvorschrift 828 der

Deutschen Reichsbahn) genannten Vorschriften, Arbeits- und

Brandschutzanordnungen sowie Standards anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/35#abs-2 (2) Bei der Projektierung elektrotechnischer Weichenheizungsanlagen sind

Speisefrequenz und Baujahr vorhandener Gleisstromkreise zu

berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/35#abs-3 (3) Bei neuen bzw. zu rekonstruierenden elektrotechnischen

Weichenheizungsanlagen ist für die Zungenheizungsstromkreise eine

Automatikschaltung vorzusehen, die die Zungenheizung in Abhängigkeit von

Witterungseinflüssen regelt.

§ 34 § 36