Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 34 Sonstige maschinentechnische Anlagen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/34#abs-1 (1) Wasserkrane und Dampffüllstellen mit schwenkbarem Ausleger
müssen mit Signal Sh 2 gemäß Signalbuch versehen sein, das die
Querstellung bei Dunkelheit anzeigt, sofern die Lage des Auslegers in
Querstellung durch die allgemeine Beleuchtung nicht klar erkennbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/34#abs-2 (2) Die an die Dampffüllstelle angeschlossene Dampfspeicherlokomotive
muß gegen Auffahren durch andere Fahrzeuge gesichert sein. Die
erforderlichen Maßnahmen sind in die Dienstordnung aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/34#abs-3 (3) Für den Bau und das Betreiben von sonstigen maschinentechnischen
Anlagen sind die Bau- und Montagevorschriften sowie Betriebsanweisungen der
Hersteller zu beachten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/34#abs-4 (4) Für den Bau und das Betreiben von Anlagen und Einrichtungen zum
Auftauen bzw. Lockern von Ladegütern gelten die Bestimmungen der Deutschen
Reichsbahn für die Be- und Entladung von Güterwagen und die Bau- und
Betriebsvorschriften für das Auftauen und Erwärmen von Ladegut in
Güterwagen (Auftauvorschriften) der Deutschen Reichsbahn.