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BOA

§ 34 Sonstige maschinentechnische Anlagen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/34#abs-1 (1) Wasserkrane und Dampffüllstellen mit schwenkbarem Ausleger

müssen mit Signal Sh 2 gemäß Signalbuch versehen sein, das die

Querstellung bei Dunkelheit anzeigt, sofern die Lage des Auslegers in

Querstellung durch die allgemeine Beleuchtung nicht klar erkennbar ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/34#abs-2 (2) Die an die Dampffüllstelle angeschlossene Dampfspeicherlokomotive

muß gegen Auffahren durch andere Fahrzeuge gesichert sein. Die

erforderlichen Maßnahmen sind in die Dienstordnung aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/34#abs-3 (3) Für den Bau und das Betreiben von sonstigen maschinentechnischen

Anlagen sind die Bau- und Montagevorschriften sowie Betriebsanweisungen der

Hersteller zu beachten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/34#abs-4 (4) Für den Bau und das Betreiben von Anlagen und Einrichtungen zum

Auftauen bzw. Lockern von Ladegütern gelten die Bestimmungen der Deutschen

Reichsbahn für die Be- und Entladung von Güterwagen und die Bau- und

Betriebsvorschriften für das Auftauen und Erwärmen von Ladegut in

Güterwagen (Auftauvorschriften) der Deutschen Reichsbahn.

§ 33 § 35