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BOA

§ 31 Be- und Entladeanlagen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/31#abs-1 (1) Für den Bau und das Betreiben von Be- und Entladeanlagen gelten

außer dieser Anordnung die Be- und Montagevorschriften sowie die

Betriebsanweisungen der Hersteller und die Bestimmungen der Deutschen

Reichsbahn für die Be- und Entladung von Güterwagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/31#abs-2 (2) Beim Einsatz von Be- und Entladeanlagen sind vom Anschließer

Maßnahmen festzulegen und in die Dienstordnung aufzunehmen, die bei

gleichzeitiger Durchführung des Betriebsdienstes und des Umschlagprozesses

Gefährdungen untereinander ausschließen.

§ 30 § 32