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§ 31 BOA (Brandenburg) — Be- und Entladeanlagen

Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Bau und das Betreiben von Be- und Entladeanlagen gelten

außer dieser Anordnung die Be- und Montagevorschriften sowie die

Betriebsanweisungen der Hersteller und die Bestimmungen der Deutschen

Reichsbahn für die Be- und Entladung von Güterwagen.

(2) Beim Einsatz von Be- und Entladeanlagen sind vom Anschließer

Maßnahmen festzulegen und in die Dienstordnung aufzunehmen, die bei

gleichzeitiger Durchführung des Betriebsdienstes und des Umschlagprozesses

Gefährdungen untereinander ausschließen.