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BOA

§ 29 Prüfung und Instandhaltung der Sicherungs- und Fernmeldeanlagen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/29#abs-1 (1) Für die Prüfung und Instandhaltung der Sicherungsanlagen

gelten die Festlegungen der Anweisung Nr. 5 zur BOA - Sicherungsanlagen -.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/29#abs-2 (2) Alle für das Betreiben der Anschlußbahnen vorhandenen

Fernmeldeanlagen sind mindestens jährlich einmal durch den

Anschließer auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Die

Prüfung ist schriftlich nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/29#abs-3 (3) Für die Prüfung und Instandhaltung der Sicherungs- und

Fernmeldeanlagen ist der Anschließer verantwortlich.

- Maschinentechnische und elektrotechnische Anlagen -

§ 28 § 30