Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 29 Prüfung und Instandhaltung der Sicherungs- und Fernmeldeanlagen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/29#abs-1 (1) Für die Prüfung und Instandhaltung der Sicherungsanlagen
gelten die Festlegungen der Anweisung Nr. 5 zur BOA - Sicherungsanlagen -.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/29#abs-2 (2) Alle für das Betreiben der Anschlußbahnen vorhandenen
Fernmeldeanlagen sind mindestens jährlich einmal durch den
Anschließer auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Die
Prüfung ist schriftlich nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/29#abs-3 (3) Für die Prüfung und Instandhaltung der Sicherungs- und
Fernmeldeanlagen ist der Anschließer verantwortlich.
- Maschinentechnische und elektrotechnische Anlagen -