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§ 29 BOA (Brandenburg) — Prüfung und Instandhaltung der Sicherungs- und Fernmeldeanlagen

Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Prüfung und Instandhaltung der Sicherungsanlagen

gelten die Festlegungen der Anweisung Nr. 5 zur BOA - Sicherungsanlagen -.

(2) Alle für das Betreiben der Anschlußbahnen vorhandenen

Fernmeldeanlagen sind mindestens jährlich einmal durch den

Anschließer auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Die

Prüfung ist schriftlich nachzuweisen.

(3) Für die Prüfung und Instandhaltung der Sicherungs- und

Fernmeldeanlagen ist der Anschließer verantwortlich.

- Maschinentechnische und elektrotechnische Anlagen -