Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 25 Arbeitsgruben
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/25#abs-1 (1) Die Ausführung und die Abmessung müssen dem staatlichen
Standard Arbeitsgruben für Fahrzeuge, bautechnische und
brandschutztechnische Forderungen (TGL 7461) entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/25#abs-2 (2) Die Schienen sind auf der Arbeitsgrube lückenlos zu verlegen. Vom
Ende der Arbeitsgrube müssen Schienenstöße mindestens 5 m
entfernt sein.