Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 25 Arbeitsgruben

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/25#abs-1 (1) Die Ausführung und die Abmessung müssen dem staatlichen

Standard Arbeitsgruben für Fahrzeuge, bautechnische und

brandschutztechnische Forderungen (TGL 7461) entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/25#abs-2 (2) Die Schienen sind auf der Arbeitsgrube lückenlos zu verlegen. Vom

Ende der Arbeitsgrube müssen Schienenstöße mindestens 5 m

entfernt sein.

§ 24 § 26