Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 24 Gleistassen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/24#abs-1 (1) Gleistassen müssen dem staatlichen Standard "Landeskultur und
Umweltschutz; Schutz der Gewässer" (TGL 22213/01 bis /06)
entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/24#abs-2 (2) Ein Rangiererweg muß vorhanden sein. Notwendige
höhenmäßige Angleichungen an den übrigen Bahnkörper
sind stufenlos auszubilden. Muß auf Gleistassen gekuppelt werden, sind
sie durch Roste oder andere Konstruktionen trittsicher abzudecken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/24#abs-3 (3) Die Schienen sind auf der Gleistasse lückenlos zu verlegen. Vom
Ende der Gleistasse müssen Schienenstöße mindestens 5 m
entfernt sein.