Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 18 Kreuzungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/18#abs-1 (1) Kreuzungen in gleicher Ebene zwischen Anschlußbahnen und Bahnen
des öffentlichen Verkehrs sind nicht herzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/18#abs-2 (2) Für bestehende Kreuzungen können zur Erhöhung der
Betriebssicherheit von der Staatlichen Bahnaufsicht unter Mitwirkung der
zuständigen Aufsichtsorgane Auflagen zur Veränderung erteilt werden.