Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 18 Kreuzungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/18#abs-1 (1) Kreuzungen in gleicher Ebene zwischen Anschlußbahnen und Bahnen

des öffentlichen Verkehrs sind nicht herzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/18#abs-2 (2) Für bestehende Kreuzungen können zur Erhöhung der

Betriebssicherheit von der Staatlichen Bahnaufsicht unter Mitwirkung der

zuständigen Aufsichtsorgane Auflagen zur Veränderung erteilt werden.

§ 17 § 19