Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 17 Gleisabstand

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/17#abs-1 (1) Bei Neubauten auf der freien Strecke ist ein Regelgleisabstand von

4000 + b*) [mm]

- ohne Rollfahrzeugbetrieb -

3100 + b [mm] bei 1000 mm Spurweite

2900 + b [mm] bei 750 mm Spurweite

- mit Rollfahrzeugbetrieb -

3880 + b [mm]

herzustellen.

*) b=Summe der waagerechten Lichtraumerweiterungen und -verschiebungen der

jeweils zur Anwendung kommenden Lichtraumumgrenzung.

Im übrigen gelten die staatlichen Standards:

"Lichtraumumgrenzungslinie 1-SM/DR;

Gleisabstände"

(TGL 24755/09) bzw.

"Lichtraumumgrenzungslinie ÜR/ DR; Gleisabstände"

(TGL 28995/09).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/17#abs-2 (2) Bei Neubauten der übrigen Gleise ist ein Regelgleisabstand von

5000 mm in der Geraden und im Bogen mit R ≥ 300 m

- ohne Rollfahrzeugbetrieb -

4000 + b [mm] bei 1000 mm Spurweite

4750 + b [mm] im Bogen mit R < 300 m

3800 + b [mm] bei 750 mm Spurweite

- mit Rollfahrzeugbetrieb -

4380 + b [m

einzuhalten.

Im übrigen gelten TGL 24755/09 bzw. TGL 28995/09.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/17#abs-3 (3) Der Gleisabstand am Grenzzeichen muß

3750 + b [mm]

- ohne Rollfahrzeugbetrieb -

3100 + b [mm] bei 1000 mm Spurweite

2900 + b [mm] bei 750 mm Spurweite

- mit Rollfahrzeugbetrieb -

3880 + b [mm]

betragen.

Für Schmalspurgleise verschiedener Spurweiten ist jeweils die halbe

Begrenzung der Fahrzeuge für die betreffende Bahnart und ein

Sicherheitszuschlag von 350 mm maßgebend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/17#abs-4 (4) Der Abstand zwischen einem Anschlußbahngleis und einem Gleis der

Deutschen Reichsbahn gleicher Höhenlage muß in Abhängigkeit von

der Perspektivgeschwindigkeit eines der beiden Gleise mindestens betragen bei

V ≤ 60 km/h

60 km/h < V ≤ 120 km/h

V > 120 km/h

5000 + b [mm]

5500 + b [mm]

6000 + b [mm]

Die erforderlichen Gleisabstände sind unter Einhaltung der zutreffenden

Bestimmungen und staatlichen Standards über Lichtraumumgrenzungen zu

vergrößern, wenn Anlagen zwischen den Gleisen dies erfordern.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/17#abs-5 (5) Beim Einbau von Schutzweichen ist der Abstand des Stumpfgleises von dem

zu schützenden Gleis an der engsten Stelle

nach TGL 24755/09

den Festlegungen der Staatlichen Bahnaufsicht

entsprechend

herzustellen.

Der Abstand des Stumpfgleises zu einem anderen Gleis muß an der

engsten Stelle

TGL 24755/09 entsprechen.

den von der Staatlichen Bahnaufsicht festgelegten

Abstand haben.

Auf diesen Stumpfgleisen ist das Aufstellen von Fahrzeugen jeglicher Art

verboten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/17#abs-6 (6) Der Abstand zwischen einem Normalspur- und einem Schmalspurgleis

muß mindestens betragen

ohne Rollfahrzeugbetrieb

bei einer Spurweite von

1000 mm

750 mm

- Gleise der freien Strecke

3550 + b [mm]

3450 + b [mm]

- Gleise in Ladestellen und Gleisgruppen (Bahnhofsgleise)

4250 + b [mm]

4150 + b [mm]

Überladegleise und am Signal So 12 (Grenzzeichen) gemäß

Signalbuch; im Normalspurgleis mit Lichtraumumgrenzung nach

1-SM/DR

3425 + b [mm]

3325 + b [mm]

ÜR/DR

3300 + b [mm]

3200 + b [mm]

mit Rollfahrzeugbetrieb

- Gleise der freien Strecke

3940 + b [mm]

3940 + b [mm]

- Gleise in Ladestellen und Gleisgruppen

(Bahnhofsgleise)

4440 + b [mm]

4440 + b [mm]

am Signal So 12 (Grenzzeichen); im Normalspurgleis mit Lichtraumumgrenzung

nach

1-SM/DR

3815 + b [mm]

3815 + b [mm]

ÜR/DR

3690 + b [mm]

3690 + b [mm]

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/17#abs-7 (7) Bei drei- oder vierschienigen Gleisen ist der Abstand des

gemischtspurigen Gleises so zu wählen, daß für jede Spurweite

die nach den Absätzen 1, 2, 4 und 6 vorgeschriebenen Abstände nicht

unterschritten werden.

§ 16 § 18