Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 17 Gleisabstand
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/17#abs-1 (1) Bei Neubauten auf der freien Strecke ist ein Regelgleisabstand von
4000 + b*) [mm]
- ohne Rollfahrzeugbetrieb -
3100 + b [mm] bei 1000 mm Spurweite
2900 + b [mm] bei 750 mm Spurweite
- mit Rollfahrzeugbetrieb -
3880 + b [mm]
herzustellen.
*) b=Summe der waagerechten Lichtraumerweiterungen und -verschiebungen der
jeweils zur Anwendung kommenden Lichtraumumgrenzung.
Im übrigen gelten die staatlichen Standards:
"Lichtraumumgrenzungslinie 1-SM/DR;
Gleisabstände"
(TGL 24755/09) bzw.
"Lichtraumumgrenzungslinie ÜR/ DR; Gleisabstände"
(TGL 28995/09).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/17#abs-2 (2) Bei Neubauten der übrigen Gleise ist ein Regelgleisabstand von
5000 mm in der Geraden und im Bogen mit R ≥ 300 m
- ohne Rollfahrzeugbetrieb -
4000 + b [mm] bei 1000 mm Spurweite
4750 + b [mm] im Bogen mit R < 300 m
3800 + b [mm] bei 750 mm Spurweite
- mit Rollfahrzeugbetrieb -
4380 + b [m
einzuhalten.
Im übrigen gelten TGL 24755/09 bzw. TGL 28995/09.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/17#abs-3 (3) Der Gleisabstand am Grenzzeichen muß
3750 + b [mm]
- ohne Rollfahrzeugbetrieb -
3100 + b [mm] bei 1000 mm Spurweite
2900 + b [mm] bei 750 mm Spurweite
- mit Rollfahrzeugbetrieb -
3880 + b [mm]
betragen.
Für Schmalspurgleise verschiedener Spurweiten ist jeweils die halbe
Begrenzung der Fahrzeuge für die betreffende Bahnart und ein
Sicherheitszuschlag von 350 mm maßgebend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/17#abs-4 (4) Der Abstand zwischen einem Anschlußbahngleis und einem Gleis der
Deutschen Reichsbahn gleicher Höhenlage muß in Abhängigkeit von
der Perspektivgeschwindigkeit eines der beiden Gleise mindestens betragen bei
V ≤ 60 km/h
60 km/h < V ≤ 120 km/h
V > 120 km/h
5000 + b [mm]
5500 + b [mm]
6000 + b [mm]
Die erforderlichen Gleisabstände sind unter Einhaltung der zutreffenden
Bestimmungen und staatlichen Standards über Lichtraumumgrenzungen zu
vergrößern, wenn Anlagen zwischen den Gleisen dies erfordern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/17#abs-5 (5) Beim Einbau von Schutzweichen ist der Abstand des Stumpfgleises von dem
zu schützenden Gleis an der engsten Stelle
nach TGL 24755/09
den Festlegungen der Staatlichen Bahnaufsicht
entsprechend
herzustellen.
Der Abstand des Stumpfgleises zu einem anderen Gleis muß an der
engsten Stelle
TGL 24755/09 entsprechen.
den von der Staatlichen Bahnaufsicht festgelegten
Abstand haben.
Auf diesen Stumpfgleisen ist das Aufstellen von Fahrzeugen jeglicher Art
verboten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/17#abs-6 (6) Der Abstand zwischen einem Normalspur- und einem Schmalspurgleis
muß mindestens betragen
ohne Rollfahrzeugbetrieb
bei einer Spurweite von
1000 mm
750 mm
- Gleise der freien Strecke
3550 + b [mm]
3450 + b [mm]
- Gleise in Ladestellen und Gleisgruppen (Bahnhofsgleise)
4250 + b [mm]
4150 + b [mm]
Überladegleise und am Signal So 12 (Grenzzeichen) gemäß
Signalbuch; im Normalspurgleis mit Lichtraumumgrenzung nach
1-SM/DR
3425 + b [mm]
3325 + b [mm]
ÜR/DR
3300 + b [mm]
3200 + b [mm]
mit Rollfahrzeugbetrieb
- Gleise der freien Strecke
3940 + b [mm]
3940 + b [mm]
- Gleise in Ladestellen und Gleisgruppen
(Bahnhofsgleise)
4440 + b [mm]
4440 + b [mm]
am Signal So 12 (Grenzzeichen); im Normalspurgleis mit Lichtraumumgrenzung
nach
1-SM/DR
3815 + b [mm]
3815 + b [mm]
ÜR/DR
3690 + b [mm]
3690 + b [mm]
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/17#abs-7 (7) Bei drei- oder vierschienigen Gleisen ist der Abstand des
gemischtspurigen Gleises so zu wählen, daß für jede Spurweite
die nach den Absätzen 1, 2, 4 und 6 vorgeschriebenen Abstände nicht
unterschritten werden.