§ 69b Abteilungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/69b?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Satzung der Notarkammer es zuläßt. Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/69b?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen eine Person, die den Vorsitz der Abteilung führt, sowie deren Vertretung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/69b?asof=2021-08-01#abs-3 (3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören. Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/69b?asof=2021-08-01#abs-4 (4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Notarkammer abzuhalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/69b?asof=2021-08-01#abs-5 (5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/69b?asof=2021-08-01#abs-6 (6) Anstelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitz es beantragt.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 69b geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
BGBl. 2024 I Nr. 323
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 69b geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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