§ 112 Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung durch Rechtsverordnung
Stand: 01.08.2021
Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 112 BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 17.03.2014 – ARNot 1/13Verwaltungsrechtliche Notarsache: Bestimmung des zuständigen Oberlandesgerichts
- BVerwG, 16.12.2009 – 6 C 40.07Zitiert von 47
- OLG Frankfurt am Main, 21.01.2016 – 1 Not 2/13Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 112 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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