Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 112 Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung durch Rechtsverordnung

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 111h § 113