Gesetze / Bundesnichtraucherschutzgesetz
BNichtrSchG§ 4 Verantwortlichkeit
Stand: 10.06.2019
Die Einrichtung der Raucherbereiche und die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 3 obliegen dem Inhaber des Hausrechts oder dem Betreiber des Verkehrsmittels.