Gesetze / Bundesnichtraucherschutzgesetz

BNichtrSchG

§ 5 Bußgeldvorschrift

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNichtrSchG/5#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 1 Abs. 1 raucht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNichtrSchG/5#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNichtrSchG/5#abs-3 (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, soweit dieses Gesetz vom Bund ausgeführt wird, die obersten Bundesbehörden jeweils für sich und ihren Geschäftsbereich sowie für die Verfassungsorgane des Bundes die jeweils zur Ausübung des Hausrechts Berechtigten; § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.

§ 4