Gesetze / Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz

BNatSchGKostV

§ 4 Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchGKostV/4#abs-1 (1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung kann eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben werden. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchGKostV/4#abs-2 (2) Wird ein Widerspruch gegen eine Sachentscheidung nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, darf die Gebühr höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 betragen.

§ 3 § 5