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# § 4 BNatSchGKostV — Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung

Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung kann eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben werden. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.

(2) Wird ein Widerspruch gegen eine Sachentscheidung nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, darf die Gebühr höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 betragen.

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Zitiervorschlag: § 4 BNatSchGKostV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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