Gesetze / Bundesministergesetz
BMinG§ 6b
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – OVG 12 B 27/22Zitiert von 2
- VG Berlin, 12.05.2022 – 2 K 166/20Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2026 – OVG 4 S 2/26Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMinG/6b#abs-1 (1) Die Bundesregierung kann die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung für die Zeit der ersten 18 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer Beeinträchtigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die angestrebte Beschäftigung
Die Untersagung ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMinG/6b#abs-2 (2) Eine Untersagung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. In Fällen, in denen öffentliche Interessen schwer beeinträchtigt wären, kann eine Untersagung für die Dauer von bis zu 18 Monaten ausgesprochen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMinG/6b#abs-3 (3) Die Bundesregierung trifft ihre Entscheidung über eine Untersagung auf Empfehlung eines aus drei Mitgliedern bestehenden beratenden Gremiums. Das beratende Gremium hat seine Empfehlung zu begründen. Es gibt seine Empfehlung nicht öffentlich ab.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMinG/6b#abs-4 (4) Die Entscheidung ist unter Mitteilung der Empfehlung des beratenden Gremiums zu veröffentlichen.