Gesetze / Bundesministergesetz

BMinG

§ 2

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMinG/2#abs-1 (1) Die Mitglieder der Bundesregierung erhalten eine vom Bundespräsidenten vollzogene Urkunde über ihre Ernennung. Die Urkunde für die Bundesminister ist vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen; die Urkunde für den Bundeskanzler bedarf keiner Gegenzeichnung. Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMinG/2#abs-2 (2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Urkunde oder, falls der Eid vorher geleistet worden ist (§ 3), mit der Vereidigung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMinG/2#abs-3 (3) In der Urkunde für die Bundesminister soll der übertragene Geschäftszweig angegeben sein.

§ 1 § 3