Gesetze / Bundesministergesetz
BMinG§ 16
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMinG/16#abs-1 (1) Die Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Bundesregierung erhalten Hinterbliebenenversorgung (§ 13 Abs. 2). § 15 Abs. 1 gilt nicht für die Versorgung der Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Bundesregierung; der Bemessung ihrer Versorgung ist ein Ruhegehalt in Höhe von mindestens fünfunddreißig vom Hundert des Amtsgehalts und des Ortszuschlags zugrunde zu legen. Satz 1 gilt auch für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Bundesregierung, das zur Zeit seines Todes einen Anspruch auf Ruhegehalt hatte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMinG/16#abs-2 (2)