Gesetze / Bundesministergesetz
BMinG§ 13
Stand: 10.06.2019
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- BSG, 01.07.2003 – B 1 KR 6/02 RZitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMinG/13#abs-1 (1) Die Mitglieder der Bundesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtsverhältnisses Versorgung nach den Vorschriften der §§ 14 bis 17.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMinG/13#abs-2 (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.