Gesetze / Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
BMeldDigiV§ 10 Meldebestätigung der elektronischen Anmeldung
Die Zuzugsmeldebehörde übermittelt nach Durchführung der elektronischen Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes eine elektronische Bestätigung über die Anmeldung nach § 24 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes zur Weiterleitung an die meldepflichtige Person mit folgenden Daten an das Verwaltungsportal:
| 1. | Familienname | 0101 bis 0106, |
| 2. | Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens | 0301, 0302, |
| 3. | Doktorgrad | 0401, |
| 4. | Geburtsdatum | 0601, |
| 5. | Einzugsdatum | 1301, 1301a, 1305, |
| 6. | Datum der Anmeldung | 1311, |
| 7. | Anschrift | 1201 bis 1212, |
| 8. | alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung | 1213. |
Änderungsverlauf
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01.11.2025 in Kraft
§ 10 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Januar 2025 (BGBl. I Nr. 23)
BGBl. 2025 I Nr. 23
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.