Gesetze / Bundesmeldedatenabrufverordnung

BMeldDAV

§ 2 Technische Grundlagen des Abrufverfahrens

Stand: 01.05.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldDAV%202022/2#abs-1 (1) Datenabrufe nach den §§ 34a, 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706), das zuletzt durch Artikel 72 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldDAV%202022/2#abs-2 (2) Länderübergreifende Datenabrufe erfolgen ausschließlich über das Verbindungsnetz nach § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldDAV%202022/2#abs-3 (3) Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Vermittlungsstelle, kann bei Datenabrufen zwischen diesen Ländern auch ein anderes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, wenn es dem Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport hinsichtlich der Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der übertragenen Daten gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist durch die betroffene Vermittlungsstelle zu dokumentieren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldDAV%202022/2#abs-4 (4) Bei der Datenübermittlung innerhalb von Rechenzentren und besonders gesicherten verwaltungseigenen Netzen kann auf die Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist, dass die Sicherheitseigenschaften denen von OSCI-Transport gleichwertig sind.

§ 1 § 3