Gesetze / BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung
BMVgVFAPrV§ 15 Ausweispflicht und Belehrung
Stand: 01.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/15#abs-1 (1) Der Prüfling hat sich hinsichtlich seiner Person auszuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/15#abs-2 (2) Der Prüfling ist vor der Prüfung über Folgendes zu belehren:
1.
den Prüfungsablauf,
2.
die für die Prüfung zur Verfügung stehende Zeit,
3.
die für die Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel,
4.
die Folgen von Täuschungshandlungen bei der Prüfung,
5.
die Folgen von Ordnungsverstößen während der Prüfung,
6.
die Folgen eines Rücktritts von der Prüfung und
7.
die Folgen einer Nichtteilnahme an der Prüfung.