Gesetze / BMVg-Soldatenentschädigungs-Zuständigkeitsanordnung

BMVgSEGZustAnO

§ 3 Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2025

Bund

Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, in Einzelfällen

1.
die nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben,
2.
die Ausübung der nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen,
3.
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.
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