Gesetze / BMVI-Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung
BMVBSBNichtrSchGZustV§ 1
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 09.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMVBSBNichtrSchGZustV/1#abs-1 (1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes, die in Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 dieses Gesetzes begangen werden, wird auf die nachfolgend genannten Behörden jeweils für die Räumlichkeiten, in denen sie das Hausrecht ausüben, übertragen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMVBSBNichtrSchGZustV/1#abs-2 (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes wird auf