Gesetze / Besondere Gebührenverordnung BMUKN

BMUKNBGebV

§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen

Stand: 01.10.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMUBGebV/2#abs-1 (1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefreiung und -ermäßigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMUBGebV/2#abs-2 (2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMUBGebV/2#abs-3 (3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.

§ 1 § 3