Gesetze / Besondere Gebührenverordnung BMUKN
BMUKNBGebV§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
Stand: 17.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMUBGebV/1#abs-1 (1) Gebühren und Auslagen werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMUBGebV/1#abs-2 (2) Für gebührenfähige Leistungen nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 in Verbindung mit Abschnitt 9 Nummer 2 und Abschnitt 10 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage gelten die Vorschriften dieser Besonderen Gebührenverordnung nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.