Gesetze / BMJ-Vertretungsanordnung
BMJVertrAnO 2013§ 4 Zustellungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMJVertrAnO%202013/4#abs-1 (1) Wird an eine nicht zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befugte Person zugestellt, so unterrichtet diese unverzüglich die Absenderin oder den Absender.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMJVertrAnO%202013/4#abs-2 (2) Ist die zur Vertretung befugte Person offenkundig und zweifelsfrei feststellbar, kann das zugestellte Dokument dorthin weitergeleitet werden; hierüber ist die Absenderin oder der Absender zu unterrichten.