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§ 4 BMJVertrAnO 2013 — Zustellungen

BMJ-Vertretungsanordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 28.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wird an eine nicht zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befugte Person zugestellt, so unterrichtet diese unverzüglich die Absenderin oder den Absender.

(2) Ist die zur Vertretung befugte Person offenkundig und zweifelsfrei feststellbar, kann das zugestellte Dokument dorthin weitergeleitet werden; hierüber ist die Absenderin oder der Absender zu unterrichten.