Gesetze / BMJ-Vertretungsanordnung
BMJVertrAnO 2013§ 2 Vertretungsbefugnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMJVertrAnO%202013/2#abs-1 (1) Die Bundesrepublik Deutschland wird durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Justiz vertreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMJVertrAnO%202013/2#abs-2 (2) Innerhalb des Bundesministeriums der Justiz richtet sich die Vertretung der Bundesministerin oder des Bundesministers nach den Bestimmungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien und des Geschäftsverteilungsplans.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMJVertrAnO%202013/2#abs-3 (3) Den Leiterinnen und Leitern der Gerichte und Behörden, die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz gehören, wird die Vertretungsbefugnis in folgenden Fällen übertragen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMJVertrAnO%202013/2#abs-4 (4) Die Vertretung bleibt der Bundesministerin oder dem Bundesminister der Justiz vorbehalten, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BMJVertrAnO%202013/2#abs-5 (5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Justiz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.