§ 39a Datenbestätigung für öffentliche Stellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/39a#abs-1 (1) Die Meldebehörde darf Daten einer namentlich bestimmten Person, die sie von einer anderen öffentlichen Stelle im Wege einer maschinellen Anfrage erhält, automatisiert auf Übereinstimmung mit den im Melderegister gespeicherten Daten prüfen, soweit eine Datenübermittlung nach § 34 zulässig wäre. Für die Auswahldaten, die der Anfrage um Datenbestätigung zugrunde gelegt werden dürfen, gilt § 38 Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/39a#abs-2 (2) Wird die Person mit den Auswahldaten im Melderegister eindeutig identifiziert und stimmen die Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten überein, bestätigt die Meldebehörde dies der anfragenden Stelle. Werden mit den angegebenen Daten mehrere übereinstimmende Datensätze gefunden, teilt die Meldebehörde diese Tatsache mit. Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 eingetragen oder ist zu der betroffenen Person kein übereinstimmender Datensatz vorhanden, erhält die anfragende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, welcher von beiden Fällen vorliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/39a#abs-3 (3) § 34 Absatz 5 und 6 sowie § 39 Absatz 1, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 39a eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 530)
BGBl. I S. 530
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.