Gesetze / Anordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Besoldung, der Beihilfe und der Unfallfürsorge auf das Bundesverwaltungsamt
BMFSFJBVABesBeihUnffAnO§ 5 Vorbehaltsklausel
Stand: 18.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMFSFJBVABesBeihUnffAnO/5#abs-1 (1) Das Bundesministerium behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 4 selbst auszuüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMFSFJBVABesBeihUnffAnO/5#abs-2 (2) Zweifelsfälle und Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium zur Entscheidung vorzulegen.