Gesetze / Anordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Besoldung, der Beihilfe und der Unfallfürsorge auf das Bundesverwaltungsamt
BMFSFJBVABesBeihUnffAnO§ 4 Übertragung von Zuständigkeiten der Unfallfürsorge
Stand: 18.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMFSFJBVABesBeihUnffAnO/4#abs-1 (1) Dem Bundesverwaltungsamt werden, soweit Beamtinnen und Beamte des Bundesministeriums oder der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz betroffen sind, übertragen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMFSFJBVABesBeihUnffAnO/4#abs-2 (2) Für die Fälle nach Absatz 1 werden dem Bundesverwaltungsamt die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes sowie die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen nach § 127 des Bundesbeamtengesetzes übertragen.