Gesetze / Besondere Gebührenverordnung BMLEH

BMLEHBGebV

§ 4 Entstehung der Gebührenschuld bei Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes, die Sortenzulassung, die Verlängerung der Sortenzulassung und die Eintragung eines weiteren Züchters

Stand: 01.10.2021

Bund

Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Antrags beim Bundessortenamt bei folgenden Entscheidungen:

1.
Entscheidungen über die Erteilung des Sortenschutzes nach § 22 des Sortenschutzgesetzes,
2.
Entscheidungen über die Sortenzulassung nach § 42 des Saatgutverkehrsgesetzes,
3.
Entscheidungen über die Verlängerung der Sortenzulassung nach § 36 des Saatgutverkehrsgesetzes und
4.
Entscheidungen über die Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 des Saatgutverkehrsgesetzes (Nummern 101, 201, 221 und 231 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage).
§ 3 § 5