Gesetze / Besondere Gebührenverordnung BMLEH

BMLEHBGebV

§ 2 Höhe der Gebühren und Bestimmung der Auslagen

Stand: 01.10.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMELBGebV/2#abs-1 (1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis. Das Verzeichnis bestimmt zudem die Auslagen nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 Bundesgebührengesetz. Es regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMELBGebV/2#abs-2 (2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

§ 1 § 3