Gesetze / Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation
BMDVTKBGebV§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMDVTKBGebV/1?asof=2024-08-03#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erheben in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMDVTKBGebV/1?asof=2024-08-03#abs-2 (2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die von der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht ausgeschlossen.