Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 15 Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst
Stand: 17.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/15#abs-1 (1) Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert mindestens ein Jahr, in der Regel jedoch zwei Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/15#abs-2 (2) Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 15 BLV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Bayreuth, 08.01.2026 – B 5 S 25.1447
- OVG NRW, 16.08.1999 – 6 A 3061/97Auswahlverfahren für den Aufstieg lebensälterer Polizeibeamter: Fehlen einer dem Gesetzesvorbehalt genügenden Rechtsgrundlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.