Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 4 Stellenausschreibungspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zu besetzende Stellen sind außer in den Fällen des Absatzes 2 auszuschreiben. Der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen. § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes ist zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Von einer Stellenausschreibung kann abgesehen werden
Änderungsverlauf
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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