Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung

BLV 2009

§ 37 Teilnahme an Vorbereitungsdiensten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nehmen die Beamtinnen und Beamten nach erfolgreichem Auswahlverfahren an einem fachspezifischen Vorbereitungsdienst teil, sind die für die Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im fachspezifischen Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen zu Ausbildung und Prüfung entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Studienzeit beschränkt, regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen die Voraussetzungen des Aufstiegs.

§ 35 § 37