Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 11 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“. Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern andere Dienstbezeichnungen festsetzen.
Änderungsverlauf
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27.01.2023 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 30)
BGBl. 2023 I Nr. 30
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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