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# § 10 BLV 2009 — Einrichtung von Vorbereitungsdiensten

Bundeslaufbahnverordnung  
Historische Fassung: Stand 25.08.2021 bis 17.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Befugnis nach § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes wird für die in Anlage 2 genannten fachspezifischen Vorbereitungsdienste den dort genannten obersten Dienstbehörden übertragen.

(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 müssen insbesondere Inhalt und Dauer der Vorbereitungsdienste sowie die Prüfung und das Prüfungsverfahren regeln. Die vorzusehenden Prüfungsnoten ergeben sich aus Anlage 3.

(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass mit erfolgreichem Abschluss eines Vorbereitungsdienstes für den mittleren Dienst eine Berufsbezeichnung verliehen wird.

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Zitiervorschlag: § 10 BLV 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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