Gesetze / Bundesleistungsgesetz
BLG§ 73
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/73#abs-1 (1) Sachen und Leistungen, für die ein Bereitstellungsbescheid (§ 36 Abs. 3) ergangen ist, können nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 9 für Manöver oder andere Übungen in Anspruch genommen werden, wenn der Zweck der Übung es erfordert. Dabei sind die militärischen und zivilen Belange gerecht abzuwägen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/73#abs-2 (2) § 71 Abs. 4 gilt entsprechend; § 3 Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung.