Gesetze / Bundesleistungsgesetz

BLG

§ 57

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/57#abs-1 (1) Ist ein Festsetzungsbescheid von der unteren Verwaltungsbehörde erlassen worden, so können die am Festsetzungsverfahren Beteiligten innerhalb zweier Wochen seit Zustellung des Festsetzungsbescheids Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Aufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/57#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Beschwerde ist den am Festsetzungsverfahren Beteiligten zuzustellen.

§ 56 § 58