Gesetze / Bundesleistungsgesetz
BLG§ 56
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/56#abs-1 (1) Der Bundesminister der Finanzen kann bei den Anforderungsbehörden Vertreter des Finanzinteresses bestellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/56#abs-2 (2) Der Vertreter des Finanzinteresses ist Beteiligter am Festsetzungsverfahren im Sinne des § 51, sofern er nicht auf die Beteiligung verzichtet.