Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
BLES§ 15 Übergangsregelungen
Stand: 10.06.2019
Für die Dauer der Übergangszeit nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes nehmen der Präsident, der Vizepräsident sowie die ständigen Vertreter die Funktionen der Abteilungsleiter wahr. Ausnahmen bestimmt das Bundesministerium durch Erlaß.