§ 15 BLES — Übergangsregelungen

Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Dauer der Übergangszeit nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes nehmen der Präsident, der Vizepräsident sowie die ständigen Vertreter die Funktionen der Abteilungsleiter wahr. Ausnahmen bestimmt das Bundesministerium durch Erlaß.