Für die Dauer der Übergangszeit nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes nehmen der Präsident, der Vizepräsident sowie die ständigen Vertreter die Funktionen der Abteilungsleiter wahr. Ausnahmen bestimmt das Bundesministerium durch Erlaß.
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Für die Dauer der Übergangszeit nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes nehmen der Präsident, der Vizepräsident sowie die ständigen Vertreter die Funktionen der Abteilungsleiter wahr. Ausnahmen bestimmt das Bundesministerium durch Erlaß.