Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

BLES

§ 13 Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLES/13#abs-1 (1) Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLES/13#abs-2 (2) Der Wirtschaftsplan ist ein Erfolgsplan. Er ist nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung aufzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLES/13#abs-3 (3) Das Bundesministerium bestimmt den Zeitpunkt für die Erstellung und Vorlage des Wirtschaftsplanes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLES/13#abs-4 (4) Für die Wirtschaftsführung sowie die Rechnungslegung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung und die hierzu jeweils erlassenen Durchführungsvorschriften. Die Bücher sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung einzurichten und zu führen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BLES/13#abs-5 (5) Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sowie das Eingehen von Verpflichtungen, für die im Wirtschaftsplan keine Ermächtigung enthalten ist, bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BLES/13#abs-6 (6) Dem Bundesministerium sind vom Präsidenten einzureichen:

a)
zum 1. Februar eine Nachweisung über die im letzten Geschäftsjahr tatsächlich in Anspruch genommenen Mittel,
b)
zum 1. Juli die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr.
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