Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
BLES§ 13 Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLES/13#abs-1 (1) Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLES/13#abs-2 (2) Der Wirtschaftsplan ist ein Erfolgsplan. Er ist nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung aufzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLES/13#abs-3 (3) Das Bundesministerium bestimmt den Zeitpunkt für die Erstellung und Vorlage des Wirtschaftsplanes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLES/13#abs-4 (4) Für die Wirtschaftsführung sowie die Rechnungslegung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung und die hierzu jeweils erlassenen Durchführungsvorschriften. Die Bücher sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung einzurichten und zu führen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BLES/13#abs-5 (5) Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sowie das Eingehen von Verpflichtungen, für die im Wirtschaftsplan keine Ermächtigung enthalten ist, bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BLES/13#abs-6 (6) Dem Bundesministerium sind vom Präsidenten einzureichen: