Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

BLES

§ 12 Verwaltungshaushalt, Haushaltsführung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLES/12#abs-1 (1) Das Haushaltsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLES/12#abs-2 (2) Das Bundesministerium bestimmt den Zeitpunkt für die Erstellung und Vorlage des Haushaltsplanes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLES/12#abs-3 (3) Für die Haushaltsführung sowie die Rechnungslegung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung und die hierzu jeweils erlassenen Durchführungsvorschriften. Die Bücher sind nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung einzurichten und zu führen. Zahlungen im Verwaltungsbereich sind über die für den Sitz der Anstalt zuständige Bundeskasse zu leisten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLES/12#abs-4 (4) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Präsident in entsprechender Anwendung der Rechnungslegungsbestimmungen des Bundes eine Jahresrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben aufzustellen, die dem Bundesministerium zur Erteilung der Entlastung vorzulegen ist.

§ 11 § 13