Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

BLES

§ 11 Sitzungen der Fachbeiräte

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLES/11#abs-1 (1) Die Fachbeiräte treten nach Bedarf zusammen. Ihre Sitzungen sind nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLES/11#abs-2 (2) Die Sitzungen der Fachbeiräte werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Fachbeirat ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Fachbeirates, der Verwaltungsrat oder der Präsident es beantragen. Der Präsident oder ein von ihm hierfür benannter Vertreter der Anstalt haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. Andere Personen werden zu den Sitzungen hinzugezogen, wenn das Bundesministerium oder der Präsident es wünschen oder der Vorsitzende deren Teilnahme für sachdienlich hält.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLES/11#abs-3 (3) Ein Mitglied eines Fachbeirates darf sich an der Beratung oder Abstimmung in eigener Sache nicht beteiligen. Das Nähere, insbesondere hinsichtlich der Beschlußfähigkeit und Abstimmung, regelt die Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLES/11#abs-4 (4) Für die Teilnahme an den Sitzungen werden keine Reisekosten- und Sitzungsvergütung gewährt.

§ 10 § 12