Gesetze / Anordnung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe auf die Postbeamtenkrankenkasse

BLEBeihÜbertrAnO

§ 3 Vertretung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Stand: 01.01.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLEBeih%C3%9CbertrAnO/3#abs-1 (1) Dem Vorstand der Postbeamtenkrankenkasse wird gemäß § 127 Absatz 3 Satz 1 Bundesbeamtengesetz die Befugnis zur Vertretung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Beihilfeempfangenden in Beihilfeangelegenheiten übertragen, soweit die Postbeamtenkrankenkasse für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLEBeih%C3%9CbertrAnO/3#abs-2 (2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach Absatz 1 selbst auszuüben.

§ 2 § 4